Ein Fensterprogramm, das aufgrund der Verpflichtung zur Einräumung von Sendezeit ausgestrahlt wird, muss unter Wahrung der Programmautonomie des Hauptveranstalters oder der Hauptveranstalterin einen zusätzlichen Beitrag zur Vielfalt in dessen Programm, insbesondere in den Bereichen Kultur, Bildung und Information, leisten.
Die Gestaltung des Fensterprogramms hat in redaktioneller Unabhängigkeit vom Hauptprogramm zu erfolgen.
Die Dauer des Fensterprogramms muss wöchentlich mindestens 240 Minuten, davon
im Bereich des Fernsehens mindestens 90 Minuten in der Sendezeit von 19.00 bis 22.00 Uhr
im Bereich des Hörfunks mindestens 90 Minuten in der Sendezeit zwischen 6.00 und 9.00 Uhr und 16.00 bis 19.00 Uhr
betragen.
Beantragt eine Rundfunkveranstalterin oder ein Rundfunkveranstalter, von der Möglichkeit der Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte als vielfaltsichernde Maßnahme Gebrauch machen zu können, schreibt die LMS nach Erörterung mit der Veranstalterin oder dem Veranstalter das Fensterprogramm zur Erteilung einer Zulassung aus.
Die LMS überprüft die eingehenden Anträge auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des § 59 Absatz 4 des Medienstaatsvertrages und teilt der Veranstalterin oder dem Veranstalter die zulassungsfähigen Anträge mit.
Liegen ihr mehr als drei zulassungsfähige Anträge vor, erörtert die LMS durch ihren zuständigen Ausschuss mit der Veranstalterin oder dem Veranstalter die Anträge mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen.
Kommt eine Einigung nicht zustande, unterbreitet die Veranstalterin oder der Veranstalter der LMS einen Dreiervorschlag.
Der Medienrat der LMS wählt aus den Vorschlägen diejenige Bewerbung aus, deren Programm den größtmöglichen Beitrag zur Vielfalt im Programm der Hauptprogrammveranstalterin oder des Hauptprogrammveranstalters erwarten lässt, und erteilt ihr die Zulassung.
Bei drei oder weniger Anträgen trifft die LMS die Entscheidung unmittelbar.
§ 65 Absatz 3, 5 und 6 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend.