24

§ 24 SBG

Fortbildung

1

Die berufliche Entwicklung der Beamtinnen und Beamten setzt auch die erforderliche Fortbildung voraus.

2

Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an der erforderlichen dienstlichen Fortbildung teilzunehmen und sich darüber hinaus selbst fortzubilden.

3

Die oberste Dienstbehörde hat durch geeignete Maßnahmen für die dienstliche Fortbildung der Beamtinnen und Beamten zu sorgen.

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SBG

Saarländisches Beamtengesetz

SL Saarland
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