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§ 24 PolDVG

Telekommunikationsüberwachung an informationstechnischen Systemen

(1)

Zur Durchführung einer Maßnahme nach § 23 Absatz 1 darf durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in die vom Betroffenen genutzten informationstechnischen Systeme eingegriffen werden, wenn

1.

durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird, und

2.

der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.

(2)
1

Es ist technisch sicherzustellen, dass

1.

an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und

2.

die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme soweit technisch möglich automatisiert rückgängig gemacht werden.

2

Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen.

(3)
1

Die Maßnahme darf sich nur gegen die für eine Gefahr Verantwortlichen richten.

2

Sie darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

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