24

§ 24 PAG

Durchsuchung von Sachen

(1)

Die Polizei kann außer in den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 4 eine Sache durchsuchen, wenn

1.

sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 23 durchsucht werden darf,

2.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die

a)

in Gewahrsam genommen werden darf,

b)

widerrechtlich festgehalten wird oder

c)

hilflos ist,

3.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,

4.

sie sich an einem der in § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 genannten Orte befindet oder

5.

sie sich in einem Objekt im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Straftaten in oder an Objekten dieser Art begangen werden sollen,

6.

es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 festgestellt werden darf oder die zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken.

(2)
1

Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein.

2

Ist er abwesend, so sollen seine Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden.

3

Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

PAG

Polizeiaufgabengesetz

TH Thüringen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.