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§ 24 NatSchG Bln

Naturparke

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(zu § 27 des Bundesnaturschutzgesetzes)

An der Stadtgrenze liegende, nur zusammen mit dem Land Brandenburg einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, welche die in § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen, können durch Bekanntmachung der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zum Naturpark erklärt werden.

2

Die Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt für Berlin oder in anderer geeigneter Weise.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NatSchG Bln

Berliner Naturschutzgesetz

BE Berlin
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