(zu § 27 des Bundesnaturschutzgesetzes)
An der Stadtgrenze liegende, nur zusammen mit dem Land Brandenburg einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, welche die in § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen, können durch Bekanntmachung der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zum Naturpark erklärt werden.
Die Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt für Berlin oder in anderer geeigneter Weise.