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§ 24 NVwVG

Vorläufiger Vollstreckungsschutz

(1)
1

Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgläubigers ganz oder teilweise einstellen, wenn die Vollstreckung auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange für die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner wegen besonderer Umstände eine unbillige Härte bedeuten würde.

2

Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung auch die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2)
1

Die Vollstreckungsbehörde kann, soweit der Vollstreckungsgläubiger dies nicht ausgeschlossen hat, während des Vollstreckungsverfahrens jederzeit der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzende Teilleistungen (Zahlungsplan) gestatten, wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner glaubhaft darlegt, die Zahlungen erbringen zu können.

2

Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.

3

Soweit ein Zahlungsplan festgesetzt wird, ist die Vollstreckung einstweilig einzustellen.

4

Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet den Vollstreckungsgläubiger unverzüglich über die Festsetzung des Zahlungsplans.

5

Ist die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner mit einer Zahlung nach dem Zahlungsplan ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand, so wird der Zahlungsplan hinfällig und es endet die einstweilige Einstellung der Vollstreckung; Satz 4 gilt entsprechend.

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NVwVG

Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz

NI Niedersachsen
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