24

§ 24 NMedienG

Finanzierung von Programmen, Rundfunkwerbung, Teleshopping und Gewinnspiele

(1)
1

Wird für ein Programm oder eine Sendung ein Entgelt erhoben, so ist dessen Höhe jeweils unmittelbar vor Beginn des Programms oder der Sendung anzukündigen.

2

Ist in diesem Programm oder dieser Sendung Rundfunkwerbung enthalten, so ist dies gleichzeitig anzukündigen.

(2)

Auf lokale und regionale Fernsehprogramme finden § 8 Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 MStV keine Anwendung.

(3)

Für ein Fensterprogramm nach § 15 Abs. 5 Satz 1 kann die Landesmedienanstalt Ausnahmen von § 8 Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 MStV zulassen.

(4)

In Programmen von Hochschulen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6) sind Werbung sowie Einnahmen bringende Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele unzulässig.

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NMedienG

Niedersächsisches Mediengesetz

NI Niedersachsen
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