24

§ 24 NBauO

Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen

1

Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person oder eine Stelle als

1.

Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19 Abs. 2),

2.

Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung (§ 22 Abs. 2),

3.

Zertifizierungsstelle (§ 23 Abs. 1),

4.

Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 23 Abs. 2),

5.

Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 16a Abs. 7 und § 25 Abs. 2 oder

6.

Prüfstelle für die Überprüfung nach § 16a Abs. 6 und § 25 Abs. 1

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren fachlichen Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass die Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen.

2

Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind.

3

Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch in Niedersachsen.

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NBauO

Niedersächsische Bauordnung

NI Niedersachsen
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