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§ 24 MBG Schl.-H.

Vorstand

(1)
1

Der Personalrat bildet aus seiner Mitte einen Vorstand.

2

Die Anzahl der Vorstandsmitglieder bestimmt er nach den Erfordernissen der Geschäftsführung.

3

Dabei sind Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an den gewählten Personalratsmitgliedern zu berücksichtigen.

4

Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

5

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2)
1

Die Gruppenvertretungen können zusätzlich Mitglieder in den Vorstand zur Wahrnehmung von Aufgaben in Gruppenangelegenheiten wählen.

2

Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3)
1

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

2

Die Aufgaben und die Geschäftsverteilung legt der Personalrat nach Erfordernissen des Geschäftsführungsbedarfs und persönlicher Eignung sowie nach beruflichen und fachlichen Kenntnissen fest.

(4)
1

Der Personalrat wählt ein Vorstandsmitglied, das den Vorsitz im Personalrat übernimmt, und zugleich Vorstandsmitglieder für seine Vertretung.

2

Absatz 1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.

(5)

Das den Vorsitz führende Vorstandsmitglied vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse.

(6)

Abweichend von Absatz 5 vertreten in den Fällen des § 28 Abs. 3 und 4 das den Vorsitz führende Vorstandsmitglied und im Falle einer Wahl nach Absatz 2 das von der Gruppenvertretung gewählte Vorstandsmitglied gemeinsam den Personalrat im Rahmen der von der Gruppenvertretung gefaßten Beschlüsse.

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MBG Schl.-H.

Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

SH Schleswig-Holstein
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