Wer Rundfunk veranstalten will, bedarf einer Zulassung der Medienanstalt RLP, soweit es sich nicht um zulassungsfreien Rundfunk im Sinne des § 26 handelt.
Satz 1 gilt entsprechend für Kirchen und öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.
Die Zulassung ist nicht übertragbar.
Dies gilt nicht für Veränderungen nach dem Umwandlungsgesetz; Absatz 4 bleibt unberührt.
Die Zulassung wird erteilt für:
die Art des Rundfunkdienstes (Hörfunk, Fernsehen) sowie die Programmkategorie (Voll-, Sparten- oder Regionalfensterprogramm); beim Spartenprogramm auch für den wesentlichen Inhalt,
die Sendezeiten,
die Übertragungstechnik und
das Verbreitungsgebiet.
Bei digitalen Gesamtangeboten wird eine Zulassung jeweils für diejenigen Bestandteile erteilt, die als einzelnes Angebot einer Zulassung bedürfen.
Die Zulassung muss weiterhin beinhalten:
die Angabe der Beteiligungsverhältnisse,
das Programmschema und
einen Hinweis auf die Möglichkeiten der Medienanstalt RLP, Programmrichtlinien zu erlassen, die Zulassung einzuschränken, zu entziehen oder das Ruhen der Zulassung anzuordnen.
Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen ist bei der Medienanstalt RLP vor ihrem Vollzug in Textform anzumelden.
Anmeldepflichtig sind der Rundfunkveranstalter und die an dem Rundfunkveranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne des § 62 Abs. 1 bis 3 MStV Beteiligten.
Die Veränderungen dürfen nur dann von der Medienanstalt RLP als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte.
Absatz 4 Satz 1 gilt für geplante Veränderungen des Programmschemas oder der festgelegten Programmdauer entsprechend.
Anmeldepflichtig ist der Rundfunkveranstalter.
Die Medienanstalt RLP kann wesentliche Änderungen des Programmschemas oder der festgelegten Programmdauer untersagen, wenn dadurch die Meinungsvielfalt nicht mindestens in gleicher Weise wie bei dem Programmschema oder der festgelegten Programmdauer, für das oder für die die Zulassung erteilt worden ist, gewährleistet ist und bei Vollprogrammen nicht weiterhin wesentliche Anteile an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung bestehen.
Die Medienanstalt RLP entscheidet auf Antrag darüber, ob bei Zweifelsfällen Rundfunk im Sinne dieses Gesetzes veranstaltet wird.
Die Zulassung wird unbefristet erteilt.
Zulassungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes befristet erteilt wurden, gelten als unbefristet erteilt. § 22 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.
Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Zulassung kann Klage vor den Verwaltungsgerichten erhoben werden.
Ein Vorverfahren findet nicht statt.
Vor dem Inkrafttreten des Medienstaatsvertrages angezeigte, ausschließlich im Internet verbreitete, nicht bundesweite Hörfunkprogramme gelten als zugelassene Programme im Sinne des Absatzes 1.
Soweit im Medienstaatsvertrag nicht anderes bestimmt ist, gelten für das Zulassungsverfahren die Vorschriften des Landesverfahrensgesetzes.
Die Medienanstalt RLP stimmt sich mit dem Ziel einer ländereinheitlichen Verfahrensweise bei der Zulassung von länderübergreifend, nicht bundesweit ausgerichteten privaten Rundfunkprogrammen mit den jeweils zuständigen Landesmedienanstalten ab.