24

§ 24 LKHG

Geltendmachung und Verzinsung des Erstattungsanspruchs

(1)

Der Anspruch auf Erstattung von Fördermitteln nach § 23 Abs. 2 bis 9 ist von dem Regierungspräsidium innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt geltend zu machen, an dem es von Tatsachen Kenntnis erhält, die einen Erstattungsanspruch rechtfertigen.

(2)
1

Soweit der Krankenhausträger bewilligte und ausgezahlte Fördermittel nicht innerhalb von drei Monaten zweckentsprechend verwendet, können für die Zeit bis zu ihrer zweckentsprechenden Verwendung Zinsen verlangt werden.

2

Für Pauschalmittel bleibt § 15 Abs. 6 unberührt.

(3)

Dem Regierungspräsidium sind die zur Entscheidung über einen Anspruch auf Erstattung und Verzinsung von Fördermitteln notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen; § 26 gilt entsprechend.

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LKHG

Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg

BW Baden-Württemberg
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