24

§ 24 LHG

Dekanin, Dekan

(1)
1

Die Dekanin oder der Dekan vertritt die Fakultät.

2

Sie oder er ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Dekanats und des Fakultätsrats.

3

Sie oder er bereitet die Sitzungen vor und vollzieht die Beschlüsse.

4

Hält sie oder er einen Beschluss des Fakultätsrats oder Dekanats für rechtswidrig, so hat sie oder er ihn zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen.

5

Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

6

Kommt keine Einigung zustande, so ist die Rektorin oder der Rektor zu unterrichten.

7

Diese oder dieser hebt die Beanstandung auf oder unterrichtet das Wissenschaftsministerium.

8

An der DHBW ist zunächst die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie zu unterrichten.

9

Sie oder er hebt die Beanstandung auf oder unterrichtet die Präsidentin oder den Präsidenten der DHBW; im Weiteren gilt Satz 7.

(2)
1

Die Dekanin oder der Dekan wirkt unbeschadet der Aufgaben der Rektorin oder des Rektors, der Präsidentin oder des Präsidenten der DHBW sowie der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie darauf hin, dass die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen und die Angehörigen der Fakultät, die wissenschaftlichen Einrichtungen und die Betriebseinrichtungen der Fakultät die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können.

2

Ihr oder ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu, das insbesondere sicherstellt, dass die vom Fakultätsrat, an der DHBW vom Überörtlichen Fakultätsrat, beschlossenen Empfehlungen der Studienkommission umgesetzt werden; sie oder er berichtet darüber regelmäßig dem Rektorat, an der DHBW dem Örtlichen Rektorat.

3

Sie oder er führt die Dienstaufsicht über die in der Fakultät tätigen Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 52 sowie über die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(3)
1

Die Dekanin oder der Dekan wird vom Fakultätsrat aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professorinnen und Professoren gewählt; die Rektorin oder der Rektor hat ein den Fakultätsrat nicht bindendes Vorschlagsrecht; in besonderen Fällen kann auch zur Dekanin oder zum Dekan gewählt werden, wer kein Mitglied der Fakultät ist, jedoch die Voraussetzungen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 erfüllt.

2

Die Amtszeit beträgt vier Jahre; in der Grundordnung kann eine längere Amtszeit von bis zu sechs Jahren festgelegt werden.

3

Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt.

4

Im Falle der unmittelbaren Wiederbestellung schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an.

5

Die Dekanin oder der Dekan nimmt ihr oder sein Amt als Hauptaufgabe wahr.

6

Die sonstigen Pflichten aus § 46 bestehen, soweit sie hiermit vereinbar sind.

7

Entsprechendes gilt für die Rechte aus § 46.

8

Der Fakultätsrat kann die Dekanin oder den Dekan mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen; die Rektorin oder der Rektor hat ein nicht bindendes Vorschlagsrecht für die Abwahl der Dekanin oder des Dekans.

9

Durch Beschluss des Fakultätsrats kann eine hauptamtliche Dekanin oder ein hauptamtlicher Dekan vorgesehen werden; § 17 Absätze 2, 3 Sätze 1, 4 und 5 sowie Absätze 4 und 7 gilt entsprechend.

10

An der DHBW haben das Vorschlagsrecht nach Satz 1 Teilsatz 2 und Satz 8 Halbsatz 2 jeweils die Präsidentin oder der Präsident und die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie inne.

(4)
1

Der Fakultätsrat wählt aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professorinnen und Professoren auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans eine Prodekanin oder einen Prodekan als Stellvertreterin oder Stellvertreter der Dekanin oder des Dekans.

2

Absatz 3 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

3

Die Amtszeit endet stets mit der Amtszeit der Dekanin oder des Dekans.

4

Für die weiteren Prodekaninnen und Prodekane nach § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(5)
1

Im Benehmen mit der Studienkommission wählt der Fakultätsrat aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professorinnen und Professoren auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans je Studienkommission eine Studiendekanin oder einen Studiendekan.

2

Absatz 3 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

3

Die Amtszeit endet stets mit der Amtszeit der Dekanin oder des Dekans.

4

Soweit mehr als eine Studiendekanin oder ein Studiendekan zu wählen ist, wird bei deren Wahl zugleich bestimmt, welche Studiendekanin oder welcher Studiendekan Mitglied des Dekanats ist.

5

Abweichend von Satz 1 wählt an der DHBW der Fakultätsrat aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professorinnen und Professoren so viele Studiendekaninnen oder Studiendekane je Fakultät, wie überörtlich Studienkommissionen der Fakultätsart für die Studiengänge der Fakultät eingerichtet sind.

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