24

§ 24 LFGB

Gewähr für bestimmte Anforderungen

Der Verkäufer eines Futtermittels übernimmt die Gewähr dafür, dass das Futtermittel die in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bezeichneten Anforderungen erfüllt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LFGB

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

DE Bund
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