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§ 24 LBKG

Aufstellung und Aufgaben des Katastrophenschutzes

(1)

Die Landkreise und kreisfreien Städte haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben

1.

bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen für den Katastrophenschutz bereitzuhalten,

2.

Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes mit den erforderlichen baulichen Anlagen sowie der erforderlichen Ausrüstung und Ausbildung bereitzuhalten; hierzu können sie, soweit private Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz mitwirken, insoweit im Benehmen mit diesen, einen Bedarfsplan für den Katastrophenschutz aufstellen und in regelmäßigen Abständen fortschreiben, in dem insbesondere der Bedarf an Fahrzeugen, Geräten, Gebäuden, Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes festgelegt werden und die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit zu berücksichtigen sind; die Landkreise haben Sorge dafür zu tragen, dass dieser mit den Bedarfs- und Entwicklungsplänen der Verbandsgemeinden und Gemeinden abgestimmt ist und in Einklang steht,

3.

operativ-taktische Komponenten zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zu bilden, die für die Bewältigung von Großschadensereignissen und Katastrophenfällen notwendig sind,

4.

administrativ-organisatorische Komponenten zu bilden, in denen alle an der Bewältigung von Großschadensereignissen und Katastrophenfällen beteiligten Behörden und Stellen ressort- und fachübergreifend zusammenarbeiten,

5.

für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals zu sorgen,

6.

Gefahren- und Risikoanalysen zu erstellen und Planungsziele für Ereignisse festzulegen, von denen Gefahren ausgehen, die zentrale Abwehrmaßnahmen erfordern,

7.

Alarm- und Einsatzpläne für den Katastrophenschutz gemäß § 32 Abs. 3 aufzustellen,

8.

die Warnung und Information der Bevölkerung sicherzustellen und zu veranlassen; die Landkreise haben dies aufbauend und ergänzend zu den Maßnahmen der Verbandsgemeinden, der verbandsfreien Gemeinden und der großen kreisangehörigen Städte zu gewährleisten,

9.

sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Großschadensereignissen und Katastrophenfällen notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere regelmäßige Übungen durchzuführen und erforderlichenfalls an Übungen anderer Aufgabenträger teilzunehmen, insbesondere, wenn sie in der Alarm- und Einsatzplanung berücksichtigt sind; bei der Durchführung von Übungen sollen die kommunalen Aufgabenträger sowie andere Akteurinnen und Akteure im Katastrophenschutz, die in der entsprechenden Alarm- und Einsatzplanung aufgenommen sind, beteiligt werden,

10.

Vorkehrungen für die Einbindung von Spontanhelfenden zu treffen und

11.

Daten für eine Geschäftsstatistik bereitzustellen; § 13 gilt entsprechend.

(2)

Die Aufgabenträger setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz in erster Linie die öffentlichen und privaten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes ein.

(3)

Die Verbandsgemeinden, die verbandsfreien Gemeinden, die großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte stellen ihre Einrichtungen und Einheiten für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe den Aufgabenträgern bei der Aufstellung der Einrichtungen und Einheiten des Katastrophenschutzes unentgeltlich zur Verfügung.

(4)

Öffentliche Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden durch juristische Personen des öffentlichen Rechts gestellt.

(5)

Fähigkeiten des Katastrophenschutzes sind insbesondere für folgende Aufgabenbereiche vorzuhalten:

1.

Führung,

2.

Brandschutz,

3.

Technische Hilfe,

4.

Schutz vor chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Gefahren (CBRN-Gefahren),

5.

Sanitätsdienst,

6.

Betreuung,

7.

bei Bedarf Wasserrettung,

8.

bei Bedarf Rettung aus unwegsamem Gelände,

9.

Verpflegung,

10.

Logistik und

11.

Psychosoziale Notfallversorgung.

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