24

§ 24 BbgKVerf

Entschädigung

1

Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalles.

2

Der Verdienstausfall kann nach den Grundsätzen berechnet werden, die für die Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter gelten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BbgKVerf

Brandenburgische Kommunalverfassung

BB Brandenburg
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