24

§ 24 JustG NRW

Zweigstellen und Gerichtstage

(1)
1

Soweit hierfür ein Bedarf besteht, werden Zweigstellen von Gerichten eingerichtet.

2

Die Zweigstellen und ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche ergeben sich aus der Anlage zu § 21 zu diesem Gesetz.

(2)

Das für Justiz zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass außerhalb des Sitzes eines Gerichts Gerichtstage abgehalten werden.

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JustG NRW

Justizgesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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