24

§ 24 HmbStVollzG

Psychotherapie

(1)
1

Psychotherapie im Vollzug dient insbesondere der Behandlung psychischer Störungen des Verhaltens und Erlebens, die in einem Zusammenhang mit der Straffälligkeit stehen.

2

Sie wird durch systematische Anwendung psychologisch wissenschaftlich fundierter Methoden der Gesprächsführung mit einer oder mehreren Personen durchgeführt. § 63 Satz 2 Nummer 1 bleibt unberührt.

(2)

Sie dient ferner dazu, bei den Gefangenen die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht ihres Handelns hervorzurufen, ihnen den Umgang mit der Erkrankung zu lehren und dadurch die Teilnahme am sozialen Leben zu ermöglichen.

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HmbStVollzG

Hamburgisches Strafvollzugsgesetz

HH Hamburg
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