24

§ 24 HmbMVollzG

Urlaub

(1)

Der untergebrachten Person kann unter den Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Urlaub gewährt werden.

(2)
1

Urlaub aus dem geschlossenen Vollzug darf zusammenhängend höchstens für sechs Wochen und innerhalb eines Jahres höchstens für drei Monate gewährt werden.

2

Urlaub aus dem offenen Vollzug darf zusammenhängend höchstens für drei Monate und innerhalb eines Jahres höchsten für sechs Monate gewährt werden.

3

Zur Vorbereitung der Entlassung kann in begründeten Einzelfällen nach Unterrichtung der Strafvollstreckungskammer eine Beurlaubung in eine geeignete Wohnform für einen längeren als den in Satz 2 genannten Zeitraum erfolgen.

(3)
1

Wird Urlaub gewährt, unterrichtet die Vollzugseinrichtung die zuständige Polizeidienststelle über die Art der Maßnahme und den Namen, den Vornamen, das Geschlecht sowie den Geburtstag und -ort sowie das Geburtsland der untergebrachten Person.

2

Die Übermittlung einer Urlaubsanschrift außerhalb Hamburgs und Umgebung an die zuständige Polizeidienststelle darf nur mit Einwilligung der untergebrachten Person erfolgen.

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HmbMVollzG

Hamburgisches Maßregelvollzugsgesetz

HH Hamburg
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