24

§ 24 HUAG

Grundlose Zeugnisverweigerung

(1)

Wird das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert, so kann der Untersuchungsausschuss Zeuginnen und Zeugen die durch ihre Weigerung verursachten Kosten auferlegen und gegen sie ein Ordnungsgeld bis zu 10 000 Euro festsetzen.

(2)

Unter der in Abs. 1 bestimmten Voraussetzung kann die Ermittlungsrichterin oder der Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Fünftels seiner Mitglieder zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anordnen, jedoch nur bis zur Beendigung des Untersuchungsverfahrens und höchstens für sechs Monate.

(3)

§ 70 Abs. 4 der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

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HUAG

Hessisches Untersuchungsausschussgesetz

HE Hessen
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