24

§ 24 HBG

Grundsatz

(1)

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften zwischen den und innerhalb der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren.

(2)

Für Abordnungen und Versetzungen ist die oberste Dienstbehörde zuständig.

(3)
1

Die Abordnung oder Versetzung wird von der abgebenden Stelle verfügt.

2

Ist mit der Abordnung oder Versetzung ein Wechsel der Verwaltung oder des Dienstherrn verbunden, so darf sie nur im Einverständnis mit der aufnehmenden Stelle verfügt werden.

3

Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären und in der Verfügung zum Ausdruck zu bringen.

4

Für die Erklärung der Rücknahme des Einverständnisses durch die aufnehmende Stelle gegenüber der abgebenden Stelle und die Rücknahme der Verfügung durch die abgebende Stelle gelten § 12 des Beamtenstatusgesetzes und § 12 dieses Gesetzes entsprechend.

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HBG

Hessisches Beamtengesetz

HE Hessen
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