24

§ 24 GKZ

Besondere Bestimmungen für Pflichtverbände

(1)

Hat nach der Verbandssatzung eines Pflichtverbands die Verbandsversammlung über Änderungen der Verbandssatzung zu beschließen, bedürfen diese der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

(2)

Ist eine der Voraussetzungen für die Bildung eines Pflichtverbands weggefallen, hat die Rechtsaufsichtsbehörde den Zweckverband aufzulösen.

(3)

Für das Verfahren nach Absatz 1 und 2 gelten § 7 Abs. 1 Satz 3 und § 8, im Fall des Absatzes 2 auch § 22, entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GKZ

Gesetz über kommunale Zusammenarbeit

BW Baden-Württemberg
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.