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§ 24 GemHVO-Doppik

Zahlungsanweisung, Zahlungsabwicklung

(1)
1

Zur Zahlungsanweisung gehören die Erstellung und die Erteilung der Kassenanordnungen und deren Dokumentation in den Büchern.

2

Jeder Zahlungsvorgang ist zu erfassen und zu dokumentieren.

(2)

Zur Zahlungsabwicklung gehören:

1.

die Annahme von Einzahlungen,

2.

die Leistung von Auszahlungen,

3.

die Verwaltung der Finanzmittel,

4.

das Mahnwesen und die Vollstreckung.

(3)

Beschäftigte, denen die Zahlungsabwicklung obliegt, können mit der Stundung, der Niederschlagung und dem Erlass von gemeindlichen Ansprüchen beauftragt werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und eine ordnungsgemäße Erledigung gewährleistet ist.

(4)

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen nur aufgrund einer Kassenanordnung Auszahlungen geleistet und Einzahlungen angenommen werden.

(5)

Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung ist auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen und festzustellen (sachliche und rechnerische Feststellung).

(6)

Wer die sachliche und rechnerische Feststellung getroffen hat, darf nicht auch die Kassenanordnung erteilen.

(7)
1

Zahlungsanweisung und Zahlungsabwicklung dürfen nicht von derselben Person wahrgenommen werden.

2

Bediensteten, denen die Buchführung oder die Zahlungsabwicklung obliegt, darf die Befugnis zur sachlichen und rechnerischen Feststellung nur übertragen werden, wenn und soweit der Sachverhalt nur von ihnen beurteilt werden kann.

(8)
1

Am Ende des Haushaltsjahres sind die Finanzmittelkonten für die Aufstellung des Jahresabschlusses abzuschließen und deren Salden mit den Salden der Finanzrechnung abzugleichen.

2

Der Bestand an Finanzmitteln ist festzustellen.

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