24

§ 24 FGO

Die für jedes Finanzgericht erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahre herangezogen wird.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

FGO

Finanzgerichtsordnung

DE Bund
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