24

§ 24 FAG M-V

Finanzierung des kooperativen E-Governments

(1)

Zur Finanzierung

1.

kommunaler Anteile am Betrieb kooperativer E-Government-Komponenten des Landes einschließlich zentraler Infrastrukturen,

2.

des Betriebs gemeinsamer E-Government-Komponenten der Kommunen einschließlich zentraler Infrastrukturen,

3.

kommunaler Anteile für kooperative Digitalisierungsvorhaben und -projekte,

4.

gemeinsamer Digitalisierungsvorhaben und -projekte der Kommunen,

5.

kommunaler Anteile an einer zentralen Landesredaktion gemäß § 3 Absatz 2a des E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern und

6.

kommunaler Anteile für Personal- und Sachkosten des Büros kooperatives E-Government

stehen die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c bereitgestellten Mittel zur Verfügung.

(2)
1

Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Lenkungsausschuss nach § 17 des E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern.

2

Die Mittel werden durch das für Digitalisierung zuständige Ministerium bewirtschaftet.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

FAG M-V

Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

MV Mecklenburg-Vorpommern
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