Haben die Gefangenen ein halbes Jahr lang gearbeitet, so können sie beanspruchen, zehn Arbeitstage von der Arbeit freigestellt zu werden.
Zeiten, in denen die Gefangenen infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert waren, werden auf das Halbjahr mit bis zu 15 Arbeitstagen angerechnet.
Der Anspruch verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung erfolgt ist.
Auf die Zeit der Freistellung wird Langzeitausgang nach § 38 Absatz 1 Nummer 3 angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt.
Gleiches gilt für einen Langzeitausgang nach § 39 Absatz 1, soweit er nicht wegen des Todes oder einer lebensgefährlichen Erkrankung naher Angehöriger erteilt worden ist.
Der Zeitraum der Freistellung muss mit den betrieblichen Belangen vereinbar sein.
Die Gefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung ihr Arbeitsentgelt weiter.
Urlaubsregelungen freier Beschäftigungsverhältnisse bleiben unberührt.
Für Maßnahmen nach §§ 19, 20 oder 21 Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend, sofern diese den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erreichen.