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§ 24 BremPolG

Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses

(1)
1

Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind.

2

Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, so dürfen sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht.

3

Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.

(2)
1

Sind die Sachen verwertet worden, so ist der Erlös herauszugeben.

2

Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, so ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen.

3

Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt 3 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.

(3)
1

Die Kosten der Sicherstellung einschließlich der Kosten der Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung sichergestellter Sachen fallen den nach §§ 5 oder 6 Verantwortlichen zur Last.

2

Mehrere Verantwortliche haften gesamtschuldnerisch.

3

Die Herausgabe der Sachen kann von der Zahlung der Kosten oder der voraussichtlichen Kosten abhängig gemacht werden.

4

Ein Dritter, dem die Verwahrung übertragen worden ist, kann ermächtigt werden, Zahlungen der voraussichtlichen Kosten für die Polizei in Empfang zu nehmen.

5

Ist eine Sache verwertet worden, so können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden.

6

Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

(4)
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