24

§ 24 BauO LSA

Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen

1

Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als

1.

Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse nach § 19 Abs. 2,

2.

Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung nach § 22 Abs. 2,

3.

Zertifizierungsstelle nach § 23 Abs. 1,

4.

Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung nach § 23 Abs. 2,

5.

Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 16a Abs. 7 und § 25 Abs. 2 oder

6.

Prüfstelle für die Überprüfung nach § 16a Abs. 6 und § 25 Abs. 1

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen.

2

Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind.

3

Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Land Sachsen-Anhalt.

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BauO LSA

Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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