24

§ 24 BMG

Datenerhebung, Meldebestätigung

(1)
1

Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung der Hauptwohnung dürfen bei der meldepflichtigen Person die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c und Nummer 10 genannten Daten erhoben werden.

2

Dies gilt auch für die Hinweise, die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlich sind.

(2)
1

Die meldepflichtige Person erhält unentgeltlich eine schriftliche oder, sofern die An- oder Abmeldung elektronisch durchgeführt wird, eine elektronische Bestätigung über die An- oder Abmeldung (amtliche Meldebestätigung).

2

Diese darf nur folgende Daten enthalten:

1.

Familienname,

2.

Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

3.

Doktorgrad,

4.

Geburtsdatum,

5.

Einzugsdatum oder Auszugsdatum,

6.

Datum der An- oder Abmeldung,

7.

Anschrift und

8.

alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung.

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BMG

Bundesmeldegesetz

DE Bund
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