24

§ 24 ArbGG

Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramts

(1)

Das Amt des ehrenamtlichen Richters kann ablehnen oder niederlegen,

1.

wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat;

2.

wer aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben;

3.

wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann;

4.

wer in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht für Arbeitssachen tätig gewesen ist;

5.

wer glaubhaft macht, daß ihm wichtige Gründe, insbesondere die Fürsorge für seine Familie, die Ausübung des Amtes in besonderem Maß erschweren.

(2)
1

Über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet die zuständige Stelle (§ 20).

2

Die Entscheidung ist endgültig.

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