23c

§ 23c HSchG

Mittelstufenschule

(1)
1

In der Mittelstufenschule werden die Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule abgebildet und die Abschlüsse nach § 13 Abs. 3 und 4 erworben.

2

In Kooperation mit beruflichen Schulen, mit anerkannten Ausbildungsbetrieben oder beiden sollen darüber hinaus berufsbildende Kompetenzen vermittelt werden.

(2)

Mittelstufenschulen haben Formen ganztägiger Angebote nach § 15 Abs. 1.

(3)
1

In den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Mittelstufenschule können die Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule schulformübergreifend unterrichtet werden, in Ausnahmefällen auch in der Jahrgangsstufe 7.

2

Unabhängig von der Organisationsform der Jahrgangsstufen wird der Unterricht in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie der ersten Fremdsprache ab der Jahrgangsstufe 6 fachleistungsdifferenziert auf zwei Anspruchsebenen erteilt.

3

Die Jahrgangsstufen 8 und 9 des Hauptschulzweiges werden in Kooperation mit beruflichen Schulen als praxisorientierter Bildungsgang organisiert; in den Jahrgangsstufen 8 bis 10 des Realschulzweigs wird im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts zusätzlich berufsbezogener Unterricht in der kooperierenden Berufsschule angeboten.

4

Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

(4)
1

Für die Entscheidung über den weiteren Bildungsweg am Ende der Jahrgangsstufe 7 gilt § 77 Abs. 3 Satz 1 bis 5 entsprechend.

2

Der Übergang in den Bildungsgang der Realschule setzt voraus, dass ihn die Klassenkonferenz der abgebenden Jahrgangsstufe 7 befürwortet.

(5)

Die Gesamtkonferenz kann beschließen, dass die erste Einstufung in Kurse nach Abs. 3 Satz 2 bereits zum Beginn des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 5 oder in begründeten Einzelfällen und im Fall ein- oder zweizügiger Jahrgangsstufen erst nach der Jahrgangsstufe 6 oder 7 erfolgt.

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