239

§ 239 SGB IX

Stadtstaatenklausel

(1)
1

Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, die Schwerbehindertenvertretung für Angelegenheiten, die mehrere oder alle Dienststellen betreffen, in der Weise zu regeln, dass die Schwerbehindertenvertretungen aller Dienststellen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung wählen.

2

Für die Wahl gilt § 177 Absatz 2, 3, 6 und 7 entsprechend.

(2)

§ 180 Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB IX

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.