239

§ 239 LVwG

Unmittelbarer Zwang

Führen die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Erfolg oder sind sie untunlich, so kann die Vollzugsbehörde mit unmittelbarem Zwang die Handlung selbst vornehmen oder die oder den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen.

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LVwG

Landesverwaltungsgesetz

SH Schleswig-Holstein
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