2361

§ 2361 BGB

Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins

1

Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen.

2

Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.

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