235

§ 235 LVwG

Zwangsmittel

(1)

Zwangsmittel sind

1.

das Zwangsgeld (§ 237),

2.

die Ersatzvornahme (§ 238),

3.

der unmittelbare Zwang (§ 239).

(2)

Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden oder auf andere Weise erledigt ist.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LVwG

Landesverwaltungsgesetz

SH Schleswig-Holstein
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.