234

§ 234 UmwG

Inhalt des Formwechselbeschlusses

In dem Formwechselbeschluss müssen auch enthalten sein:

1.

die Bestimmung des Sitzes der Personengesellschaft;

2.

beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die Angabe der Kommanditisten sowie des Betrages der Einlage eines jeden von ihnen;

3.

der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

UmwG

Umwandlungsgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.