234

§ 234 SGB IX

Kostentragung

1

Der Bund trägt die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung

1.

im Nahverkehr, soweit Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden (auch in Verkehrsverbünden), erstattungsberechtigte Unternehmer sind sowie

2.

im Fernverkehr für die Begleitperson und die mitgeführten Gegenstände im Sinne des § 228 Absatz 6.

2

Die Länder tragen die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung im übrigen Nahverkehr.

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SGB IX

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

DE Bund
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