2336

§ 2336 BGB

Form, Beweislast, Unwirksamwerden

(1)

Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung.

(2)
1

Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden.

2

Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden.

(3)

Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.

(4)

(weggefallen)

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