Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung.
Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden.
Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden.
Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.
(weggefallen)