23

§ 23 WPO

Wiederbestellung

(1)

Ein ehemaliger Wirtschaftsprüfer kann wiederbestellt werden, wenn

1.

die Bestellung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 erloschen ist;

2.

im Falle des Erlöschens der Bestellung nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 die unanfechtbare Ausschließung aus dem Beruf im Gnadenwege aufgehoben worden ist oder seit der unanfechtbaren Ausschließung mindestens acht Jahre verstrichen sind;

3.

die Bestellung zurückgenommen oder widerrufen ist und die Gründe, die für die Rücknahme oder den Widerruf maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen.

(2)
1

Eine erneute Prüfung ist nicht erforderlich.

2

Die Wirtschaftsprüferkammer kann im Einzelfall anordnen, daß sich der Bewerber der Prüfung oder Teilen derselben zu unterziehen hat, wenn die pflichtgemäße Ausübung des Berufes sonst nicht gewährleistet erscheint.

3

Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 7 und 12 sinngemäß.

(3)

Die Wiederbestellung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen für die Wiederbestellung unter sinngemäßer Anwendung des § 16 nicht vorliegen.

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