23

§ 23 VerfGHG

(1)
1

Gesetzeskraft haben die Urteile des Verfassungsgerichtshofs, die

a)

eine Rechtsvorschrift für gültig oder als mit der Verfassung unvereinbar für nichtig erklären (Art. 68 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Art. 76 der Verfassung), oder

b)

feststellen, wie eine Verfassungsbestimmung auszulegen ist (Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 der Verfassung in Verbindung mit § 47 Abs. 2).

2

In diesen Fällen wird die Entscheidungsformel durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs im Gesetzblatt veröffentlicht.

(2)

Die Rechtskraft erstreckt sich auf alle Prozeßbeteiligten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VerfGHG

Verfassungsgerichtshofsgesetz

BW Baden-Württemberg
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