23

§ 23 SprAuG

Zuständigkeit

(1)
1

Der Konzernsprecherausschuß ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtsprecherausschüsse innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können.

2

Er ist den Gesamtsprecherausschüssen nicht übergeordnet.

(2)
1

Der Gesamtsprecherausschuß kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernsprecherausschuß schriftlich beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln.

2

Der Gesamtsprecherausschuß kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten.

3

Für den Widerruf der Beauftragung gilt Satz 1 entsprechend.

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SprAuG

Sprecherausschußgesetz

DE Bund
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