23

§ 23 SpkG

Arbeitnehmer, Amtsverschwiegenheit

(1)
1

Die bei der Sparkasse tätigen Arbeitnehmer sind Dienstkräfte der Sparkasse.

2

Der Vorstand entscheidet über ihre Anstellung, Vergütung und Entlassung.

(2)
1

Dienstvorgesetzte der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes ist die dem Verwaltungsrat vorsitzende Person.

2

Dienstvorgesetzter der übrigen Dienstkräfte der Sparkasse ist der Vorstand.

(3)

Die Vorschrift über die Amtsverschwiegenheit nach § 22 gilt für alle Dienstkräfte der Sparkasse entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SpkG

Sparkassengesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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