23

§ 23 SchulG

Selbständigkeit der Schulen

(1)
1

Die Schulen haben das Recht und die Pflicht, ihre Angelegenheiten nach Maßgabe dieses Gesetzes selbst zu planen, zu entscheiden und durchzuführen.

2

Sie sind in diesem Rahmen für Schulentwicklung und Qualitätssicherung verantwortlich.

(2)
1

Die Schulen legen pädagogische Ziele und Schwerpunkte fest, um die Qualität schulischer Arbeit zu entwickeln und zu sichern; hierbei beachten sie geltende Bildungsstandards.

2

Sie überprüfen regelmäßig das Erreichen dieser Ziele (interne Evaluation) und nehmen an den durch die Schulbehörden veranlassten Maßnahmen zur externen Evaluation, insbesondere an internationalen, länderübergreifenden und landesinternen Vergleichsuntersuchungen teil.

3

Sie schließen Zielvereinbarungen mit der Schulbehörde; diese überprüft die Zielerreichung sowie die Einhaltung der von den Schulen selbst gesetzten Qualitätssicherungsmaßnahmen eigenständig.

(3)
1

Schulleiterinnen und Schulleitern können dienst- und arbeitsrechtliche Aufgaben und Zuständigkeiten des Dienstherrn übertragen werden.

2

In die Auswahl von Lehrkräften können Schulen einbezogen werden; das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(4)
1

Im Rahmen der vom Schulträger zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel nehmen die Schulen ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten selbständig und selbstverantwortlich wahr.

2

Sie können Zuwendungen Dritter zur Förderung und Unterstützung der Erziehungs- und Bildungsarbeit einwerben (Sponsoring), soweit dies mit dem Auftrag der Schule vereinbar ist; die Belange des Schulträgers werden berücksichtigt.

3

Das Nähere regeln die Schulordnungen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SchulG

Schulgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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