Die Vollzugspolizei kann personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben hat, unter Berücksichtigung der jeweiligen Datenerhebungsvorschrift verarbeiten
zur Erfüllung derselben Aufgabe und
zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verhütung oder Verfolgung derselben Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten.
Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Verarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist.
Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die durch den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen nach § 32 Absatz 3 Satz 2 oder § 34 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine Gefahr oder Gefahrenlage im Sinne des § 34 Absatz 1 vorliegen. § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Vollzugspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken, als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, verarbeiten, wenn
mindestens
vergleichbar schwerwiegende Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verhütet, aufgedeckt oder verfolgt oder
vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter geschützt
werden sollen und
sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze
zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung solcher Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben oder
zur Abwehr von in einem übersehbaren Zeitraum drohenden Gefahren für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter erkennen lassen.
Abweichend von Satz 1 können die vorhandenen Grunddaten einer Person (§ 2 Absatz 19) auch verarbeitet werden, um diese Person zu identifizieren.
Die Absätze 4 bis 10 sowie besondere Vorschriften zur Verarbeitung bleiben unberührt.
Satz 1 bis 3 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Verarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist.
Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel nach § 31 Absatz 2 Nummer 2 in oder aus Wohnungen erhoben wurden, gilt Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Gefahr oder eine Gefahrenlage im Sinne des § 34 Absatz 1 vorliegen muss.
Personenbezogene Daten, die im Wege der verdeckten akustischen Wohnraumüberwachung erhoben wurden, dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 100b der Strafprozessordnung zu Strafverfolgungszwecken verarbeitet werden.
Personenbezogene Daten, die durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen über eine Person im Wege eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken verarbeitet werden.
Die Vollzugspolizei kann personenbezogene Daten
die sie im Rahmen von Strafermittlungsverfahren über Personen gewonnen hat, die verdächtig sind, eine mit Strafe bedrohte Tat begangen zu haben, oder
von Personen, die wegen einer solchen verurteilt wurden,
speichern und nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 verändern sowie verwenden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist.
Die suchfähig gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen
nach Ablauf einer Speicherungsfrist von zwei Jahren,
wenn die betroffene Person im Strafverfahren rechtskräftig freigesprochen wurde,
die Eröffnung des Hauptverfahrens unanfechtbar abgelehnt wurde oder
das Strafverfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde und sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, dass die betroffene Person die Straftat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.
Eine Speicherung über die in Satz 2 Nummer 1 genannte Frist hinaus ist nur zulässig, wenn wegen der Art, Ausführung oder Schwere der Tat oder der Persönlichkeit der betroffenen Person die Gefahr der Wiederholung besteht.
Die Vollzugspolizei kann im Rahmen der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten personenbezogene Daten über die in § 17 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Personen, auch wenn sie in Strafermittlungsverfahren erhoben wurden, speichern und nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 verändern oder verwenden, soweit dies zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, erforderlich ist.
Die Speicherungsdauer darf bei den in § 17 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 genannten Personen drei Jahre nicht überschreiten.
Nach jeweils einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Speicherung, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 1 noch vorliegen; die Entscheidung trifft die Behördenleiterin oder der Behördenleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Beamtin oder ein von ihr oder ihm beauftragter Beamter.
Die Vollzugspolizei kann zu Zwecken der Planung von Maßnahmen der vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung oder der Verkehrsüberwachung personenbezogene Daten zur Erstellung von Lagebildern verwenden.
Die Verwendung personenbezogener Daten der in § 17 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Personen ist nur zulässig, soweit dies zur Erstellung der jeweiligen Lagebilder erforderlich ist.
Die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten sind spätestens am Ende des der Speicherung folgenden Kalenderjahres automatisiert zu löschen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Aus-, Fort-, Weiterbildungs- und Prüfungszwecken ist nur zulässig, soweit eine Verarbeitung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist.
Die personenbezogenen Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die mittels Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen nach § 32 Absatz 3 Satz 2 oder § 34 erhoben worden sind, ist nur in anonymisierter Form zulässig.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, zur Rechnungsprüfung, zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen und zur Prüfung und Wartung von automatisierten Verfahren der Datenverarbeitung sowie zu statistischen Zwecken ist nur zulässig, soweit eine Verarbeitung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist.
Die personenbezogenen Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken ist nach Maßgabe der §§ 23 und 24 des Saarländischen Datenschutzgesetzes zulässig.
Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten stellt die Vollzugspolizei durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicher, dass die Absätze 1 bis 9 beachtet werden.