23

§ 23 SOG M-V

Amtliche Bekanntmachung

(1)

Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung einer Landesordnungsbehörde sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu verkünden.

(2)

Stadt-, Gemeinde-, Kreis- und Amtsverordnungen sind örtlich in der für Satzungen bestimmten Weise zu verkünden.

(3)
1

Bei Gefahr im Verzug kann die Verkündung durch Bekanntmachung in Tageszeitungen, im Hörfunk, im Fernsehen, im Internet, durch Lautsprecher oder in anderer ortsüblicher Art ersetzt werden (Ersatzverkündung).

2

Die Verordnung über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ist sodann unverzüglich nach Absatz 1 oder 2 bekannt zu machen.

3

Hierbei sind der Zeitpunkt und die Art der Ersatzverkündung anzugeben.

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SOG M-V

Sicherheits- und Ordnungsgesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
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