23

§ 23 PUAG

Vernehmung von Amtsträgern

(1)
(2)

Die Bundesregierung ist verpflichtet, die erforderlichen Aussagegenehmigungen zu erteilen; § 18 Abs. 1 bis 3 erster Halbsatz gilt entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

PUAG

Untersuchungsausschussgesetz

DE Bund
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