Der Beirat kann für bestimmte Aufgaben ständige und nicht ständige Ausschüsse einsetzen, die aus drei bis sieben Mitgliedern bestehen.
Ausschüsse können jederzeit vom Beirat aufgelöst und neu gebildet werden.
Der Beirat kann bestimmte Angelegenheiten Ausschüssen zeitlich begrenzt und widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung übertragen.
Er kann die Entscheidung im Einzelfall jederzeit an sich ziehen oder Entscheidungen von Ausschüssen revidieren.
Die Zusammensetzung eines Ausschusses ist durch die Ortsamtsleitung nach dem Verfahren nach Sainte Laguë/Schepers aufgrund der für die Parteien und Wählervereinigungen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber im Beiratsbereich abgegebenen Stimmen vorzunehmen, außer wenn einstimmig etwas Anderes beschlossen worden ist.
Über die Zuteilung der letzten Ausschussstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das von der Ortsamtsleitung zu ziehende Los.
Die Parteien, Wählervereinigungen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber benennen der Ortsamtsleitung entsprechend der Sitzverteilung nach Satz 1 die Mitglieder, die sie in den Ausschuss entsenden.
Sie haben der Ortsamtsleitung jede Änderung in der Besetzung unverzüglich schriftlich oder per Mail mitzuteilen.
Neben den Ausschüssen nach Absatz 1 kann der Beirat für bestimmte Aufgaben auch Ausschüsse einrichten, in die neben den Beiratsmitgliedern Vertreterinnen oder Vertreter von Einrichtungen im Stadt- oder Ortsteil mit Rederecht entsandt werden.
Der Beirat bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Beiratsvertreterinnen oder Beiratsvertreter und die entsendungsberechtigten Einrichtungen.
In die Ausschüsse können neben Beiratsmitgliedern auch Personen als Mitglieder entsandt werden, die im jeweiligen Beiratsbereich ihre Hauptwohnung innehaben oder, sofern sie keine Wohnung innehaben, sich sonst gewöhnlich aufhalten, dem Beirat aber nicht angehören.
In den Ausschüssen darf die Zahl dieser Mitglieder die Zahl der Mitglieder aus dem Beirat nicht übersteigen.
Das Entsenderecht steht den Parteien und Wählervereinigungen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern in der Reihenfolge der Höchstzahlen zu, die sich bei der Sitzverteilung nach Absatz 2a Satz 1 ergeben.
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Besetzung eines Sprecher- oder Koordinierungsausschusses.
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Beirates.
Parteien und Wählervereinigungen sowie Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber, auf die bei der Sitzverteilung nach § 17 Absatz 3 in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, haben das Recht, eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden; Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.
Sind diese Parteien und Wählervereinigungen nicht mehr im Beirat vertreten, entfällt die in Satz 1 genannte Entsendungen in die Ausschüsse.