23

§ 23 NKatSG

Nachbarschaftshilfe und überörtliche Hilfe

(1)
1

Benachbarte untere Katastrophenschutzbehörden sind einander zur Hilfeleistung verpflichtet, soweit dadurch nicht dringende eigene Aufgaben wesentlich beeinträchtigt werden.

2

Nachbarschaftshilfe wird von der unteren Katastrophenschutzbehörde unmittelbar angefordert.

3

Die beteiligten unteren Katastrophenschutzbehörden unterrichten die oberste Katastrophenschutzbehörde.

(2)

Reicht die Nachbarschaftshilfe nicht aus, so fordert die untere Katastrophenschutzbehörde überörtliche Hilfe bei der obersten Katastrophenschutzbehörde an.

(3)
1

Zur überörtlichen Hilfeleistung sind untere Katastrophenschutzbehörden verpflichtet, wenn die oberste Katastrophenschutzbehörde die Hilfeleistung anordnet.

2

Die Hilfeleistung soll nur angeordnet werden, soweit dadurch nicht dringende eigene Aufgaben der unteren Katastrophenschutzbehörden wesentlich beeinträchtigt werden.

(4)

Die Einheiten und Einrichtungen nach § 12 Abs. 2 bis 4 werden im Rahmen der überörtlichen Hilfe tätig, wenn die oberste Katastrophenschutzbehörde die Hilfeleistung anordnet.

(5)

Die Pflicht zur überörtlichen Hilfeleistung umfasst auch einen Einsatz außerhalb des Landes und der Bundesrepublik Deutschland.

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NKatSG

Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz

NI Niedersachsen
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