Personen, die eine Sprache für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke grundsätzlich nur schriftlich übertragen (Übersetzerinnen und Übersetzer), werden für das Gebiet des Landes unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 7 ermächtigt.
Als Übersetzerin oder Übersetzer wird auf Antrag ermächtigt, wer fachlich geeignet und persönlich zuverlässig sowie bereit und in der Lage ist, Aufträge niedersächsischer Gerichte, Behörden, Notarinnen und Notare zu übernehmen und kurzfristig zu erledigen.
Die fachliche Eignung erfordert
Sprachkenntnisse, mit denen die Antragstellerin oder der Antragsteller
praktisch alles, was sie oder er liest, mühelos verstehen kann,
sich sehr flüssig und genau ausdrücken kann und
auch bei komplexeren Sachverhalten feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen kann,
und zwar sowohl in der deutschen als auch in der fremden Sprache, sowie
Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache.
Von der persönlichen Zuverlässigkeit ist auszugehen, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere ihre oder seine Pflichten als ermächtigte Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer nicht ordnungsgemäß erfüllen wird.
Die persönliche Zuverlässigkeit besitzt insbesondere nicht, wer
aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat,
in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung
wegen eines Verbrechens,
wegen eines Vergehens nach dem Neunten Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid) oder dem Fünfzehnten Abschnitt (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs) des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs oder
wegen Begünstigung, Strafvereitelung, Betrugs oder Urkundenfälschung
rechtskräftig verurteilt worden ist oder
sich im Vermögensverfall befindet.
Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstellerin oder des Antragstellers eröffnet oder sie oder er in das vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist.
Dem Antrag auf Ermächtigung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
ein Lebenslauf,
eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der nach § 24 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörde beantragt worden ist,
eine Erklärung darüber, ob über das Vermögen der Antragstellerin oder des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder ob die Antragstellerin oder der Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, sowie
die für den Nachweis der fachlichen Eignung notwendigen Unterlagen, die auch eine Beurteilung von sprachmittlerischen Kenntnissen und Fähigkeiten ermöglichen sollen.
Bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in einem anderen Land aufgrund eines Gesetzes als Übersetzerin oder Übersetzer ermächtigt oder öffentlich bestellt sind, genügt zum Nachweis ihrer fachlichen Eignung die Vorlage einer Bescheinigung über ihre Ermächtigung oder öffentliche Bestellung.