23

§ 23 MStV HSH

Zuordnung von digitalen terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von Rundfunk und Telemedien

1

Für die Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten gilt § 22 Absatz 1 und 2 entsprechend.

2

Telemedien sind angemessen zu berücksichtigen; dabei sollen verschiedene Anbieter und vielfältige Angebote Berücksichtigung finden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

MStV HSH

Medienstaatsvertrag HSH

HH Hamburg
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