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§ 23 LOG

Änderung von Zuständigkeiten

Soweit in Rechtsvorschriften einer höheren Verwaltungsbehörde (Mittelinstanz) Aufgaben übertragen sind und diese Aufgaben nicht von einer Landesmittelbehörde (§ 6) wahrgenommen werden, ist das jeweils fachlich zuständige Ministerium als oberste Landesbehörde zuständig; abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt .

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LOG

Landesorganisationsgesetz

SL Saarland
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